Beamten-Magazin
Informationen für Beamte im Doppelpack: zum Komplettpreis von 19,50 Euro erhalten Sie 1 x monatlich das Magzin und 1 x jährlich das Taschenbuch "Wissenswertes für Beamte".
>>> hier bestellen

Versorgungsausgleich - Beamtenversorgung

Einfach Bild anklicken
In der Neuauflage des Ratgebers "Die Beamtenversorgung" sind die vom Gesetzgeber beschlossenen Änderungen berücksichtigt. 
Das Buch ist auf dem aktuellen Stand und enthält auch die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes. Das 168-seitige Buch gibt einen umfassenden Überblick über das - teilweise sehr komplizierte - Beamtenversorgungsrecht, beispielsweise erfahren Sie, wie sich die Versorgungsabschläge auswirken und was vor der Zurruhesetzung beachtet werden sollte. Neben Tipps und praktischen Beispielen enthält der Ratgeber auch ein Verzeicnis von ausgewählten Fachanwälten auf den Gebieten des Verwaltungsrechts (Beamtenrecht, Beamtenversorgungsrecht usw.). Daneben finden Sie den aktuellen Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtvG) sowie zahlreiche andere versorgungsrechtliche Vorschriften.

Der Ratgeber kostet 7,50 Euro und kann hier online bestellt werden >>>weiter 

NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte


Unser Link-TIPP zur Beamtenversorgung: www.beamtenversorgung-online.de


.

Zur Übersicht des "ABC der Beamtenversorgung" 

Zurück zur Übersicht des Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

.

Der Versorgungsausgleich

.
Allgemeines 

Der Versorgungsausgleich wurde mit der Neuregelung des Ehescheidungsrechts im Jahre 1977 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, §§ 1587 ? 1587p) eingeführt und hat eine eigenständige Altersversorgung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Ehescheidung zum Ziel. Zu diesem Zweck wird das während der Ehezeit "begründete Versorgungsvermögen" gleichmäßig (also hälftig) zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Das Versorgungsvermögen setzt sich aus den bereits bezogenen Versorgungsleistungen (Renten, Versorgungsbezüge) und den Versorgungsanwartschaften (Anrechte auf künftige Leistungen) zusammen. Sind die von einem Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Leistungen oder Anwartschaften höher als die des anderen Ehegatten, so wird der Ehegatte, der keine oder geringere Anwartschaften erworben hat, an den höheren Anwartschaften zur Hälfte beteiligt. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich trifft das Familiengericht. Ein Wertausgleich der Versorgungsanrechte der geschiedenen Eheleute kann auch im "schuldrechtlichen Versorgungsausgleich" vorgenommen werden. In diesem Fall trifft das Familiengericht eine Entscheidung nur auf Antrag und nur in bestimmten Fällen, beispielsweise bei Anrechten gegen private oder ausländische Versorgungsträger. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt hierdurch einen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente, sog. Ausgleichsrente, gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten, gegen den Versorgungsträger oder gegen die Witwe bzw. den Witwer des Ausgleichspflichtigen. Besteht der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Ausgleichsrente gegenüber einem Beamten oder Ruhestandsbeamten, hat die geschiedene Ehefrau nach dessen Tod unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 BeamtVG.

Kürzung der Versorgung (§ 57 BeamtVG)

Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte Beamter oder Richter, werden seine Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt und zwar in der Höhe dem Betrag, der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten an Rentenanwartschaften begründet oder übertragen wurde.

Diese Kürzung wird mit jeder Anpassung der Versorgungsbezüge fortgeschrieben. Der Zeitpunkt, zu dem die Kürzung der Versorgung einsetzt, ist davon abhängig, ob die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor Beginn des Ruhestandes (also noch aktiven Dienstverhältnis) oder nach Eintritt in den Ruhestand rechtskräftig geworden ist.

- Versorgungsausgleich ist rechtskräftig vor Eintritt in den Ruhestand
Bei Scheidung während des aktiven Dienstes werden die Dienstbezüge nicht gemindert.

- Versorgungsbezüge sind ab Beginn des Ruhestandes zu kürzen
Dies gilt auch dann, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten noch keine Rente aus dem Versorgungsausgleich zu gewähren ist. Die Kürzung findet auch unabhängig davon statt, ob der geschiedene Ehegatte zwischenzeitlich wieder verheiratet oder verstorben ist.
Ausgangsbetrag für die Kürzung ist der Betrag, den das Familiengericht in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich festgesetzt hat. Dieser Betrag wird für die Zeit nach dem Ende der Ehezeit bis zum Eintritt in den Ruhestand und in der Folgezeit in dem Verhältnis angepasst wie sich die Versorgungsbezüge erhöhen.

- Versorgungsausgleich bei Scheidung als Ruhestandsbeamter
Das zustehende Ruhegehalt wird erst gekürzt, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente erhält. Ausgangsbetrag für die Kürzung ist der Betrag, den das Familiengericht in der Entscheidung über den Versorgungsausgleich festgesetzt hat. Dieser Betrag wird für die Zeit nach dem Ende der Ehezeit bis zum Beginn der Kürzung der Versorgung und in der Folgezeit in dem Verhältnis angepasst wie sich die Versorgungsbezüge erhöhen.

Auswirkungen auf die Hinterbliebenenversorgung

Hat der ausgleichspflichtige Beamte oder Ruhestandsbeamte wieder geheiratet, erhält nach seinem Tod der neue Ehegatte Hinterbliebenenversorgung. Die Hinterbliebenenversorgung wird ebenfalls wegen des Versorgungsausgleichs des Verstorbenen gekürzt. Jedoch wird die Kürzung nur in Höhe des Kürzungsbetrages vorgenommen, der dem Verhältnis der Hinterbliebenenversorgung zum Ruhegehalt entspricht.

Ansprüche des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten

Hatte die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau gegen den geschiedenen Beamten oder Ruhestandsbeamten einen Anspruch auf Ausgleichsrente aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, so hat sie nach dem Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag (§ 22 Abs. 2 BeamtVG). Neben den sachlichen Voraussetzungen müssen hierfür folgende persönlichen Voraussetzungen durch die geschiedene Ehefrau erfüllt sein:
- sie muss berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Rentenversicherung (SGB VI) sein oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erziehen bzw. für ein behindertes waisengeldberechtigtes Kind sorgen oder
- das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach der Höhe des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und ist auf den Betrag der Ausgleichsrente begrenzt; ferner darf er 5/6 des Witwengeldes nicht überschreiten.

Abwendung der Kürzung der Versorgung durch Zahlung eines Kapitalbetrages

Der ausgleichspflichtige Beamte kann die Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn des ausgleichspflichtigen Beamten abwenden (§ 58 BeamtVG). Ausgangsbetrag ist der Kapitalbetrag, der am Tag der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zur Begründung einer Rentenanwartschaft in Höhe des vom Familiengericht festgestellten Ausgleichsbetrages zu zahlen wäre, wenn der Ausgleichsbetrag im Wege der Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen wäre.

Hat der ausgleichspflichtige Beamte / Versorgungsempfänger die Absicht, den Versorgungsausgleich durch Zahlung eines Kapitalbetrages ganz oder teilweise abzulösen, berechnet im Einzelfall die Versorgungsbehörde den maßgebenden Kapitalbetrag.

Nach der Scheidung des Beamten oder Ruhestandsbeamten steht in der Regel der Ehegattenanteil des Familienzuschlags nicht mehr zu und wird nicht bei den Dienstbezügen bzw. beim Ruhegehalt berücksichtigt. Anspruch auf den Ehegattenanteil des Familienzuschlags besteht jedoch dann wieder, wenn eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem geschiedenen Ehegatten besteht oder wenn der Beamte/Ruhestandsbeamte erneut heiratet.


Weitere Informationen zum Versorgungsausgleich finden Sie auch in einem Merkblatt des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW


Einfach Bild anklicken

RatgeberService für den öffentlichen Dienst

In Zusammenarbeit mit dem DBW e.V. bietet der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte den Besucherinnen und Besuchern dieser Website mehrere interessante Publikationen zum öffentlichen Dienst an. Jedes Buch kostet 7,50 Euro zzgl. 2,50 Euro Versandpauschale. Mitglieder einer Gewerkschaft zahlen den Vorzugspreis von 5,00 Euro zzgl. 2,50 Euro Versandpauschale.

.

Das Angebot des RatgeberService hier im Überblick:

Rund ums Geld im öffentl. Dienst  - aktuelle
Jahresausgabe
>>>Zur Bestellung  FrauenSache
im öffentlichen Dienst  

>>> Zur Bestellung

 
Nebentätigkeitsrecht für Angestellte
und Beamte

>>>Zur Bestellung

Berufsstart im öffentlichen
Dienst  

>>>Zur Bestellung

 
Gesundheit von
A bis Z

>>>Zur Bestellung

Neues Tarifrecht für den öffentlichen Dienst

>>>Zur Bestellung

Die Beihilfe in Bund und Ländern

>>>Zur Bestellung  

Neuordnung des Beamten-rechts mit dem BeamtStG >>>Zur Bestellung 

Die Beamtenversorgung 

NEU: Seminare zur Beamtenversorgung für Sachbearbeiter in Verwaltungen und Personalräte  

>>>Zur Bestellung

Wissenswertes für Beamte  >>>Zur Bestellung
Beamten-Info & Taschenbuch
im Doppelpack für 19,50 Euro
im Jahr"
>>>Zur Bestellung    


  Startseite | www.steuerbeamte.de | Impressum   © 2012 INFO-SERVICE