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Professoren - Allgemeine Hinweise

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Professoren und das Dienstrecht - Allgemeine Hinweise

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Das für Professoren geltende Dienstrecht ist im Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Landeshochschulgesetzen geregelt. Gemäß § 49 HRG finden die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) nur Anwendung, soweit das HRG nichts anderes bestimmt. Daneben gelten die jeweilgen Landesbeamtengesetze, wenn und soweit das jeweilige Landeshochschulgesetz keine speziellen Regelungen für verbeamtete Wissenschaftler enthält.

Die dienstlichen Aufgaben von Professoren werden in § 43 HRG umrissen. Eine Konkretisierung erfolgt durch das jeweilige Landeshochschulrecht. Die Aufgabenstellung der Professoren unterscheidet sich

  • nach Typ und Aufgabe der Hochschulen,
  • den Fächern
  • und der Funktionsbeschreibung der Stelle.

Ferner ist grundsätzlich zwischen den sogenannten Primär- und Sekundäraufgaben zu unterscheiden. Die Primäraufgaben liegen in Forschung und Lehre. Die Sekundäraufgaben umfassen Prüfungstätigkeit, Studienberatung, Beteiligung an der Selbstverwaltung der Hochschule und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Von zentraler Bedeutung ist, daß Professoren ihre dienstlichen Aufgaben selbständig wahrnehmen, d.h. sie unterliegen grundsätzlich keiner Weisung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Als spezielles Professoren-Dienstrecht kann die Gewährung sog. Forschungs- und Praxissemester, die Möglichkeit einer privilegierten Sonderbeurlaubung sowie die Regelung des § 50 HRG angeführt werden. Beispielsweise unterliegen Professoren gemäß § 50 HRG nicht den Regeln festgesetzter Arbeitszeit und dürfen grundsätzlich nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden.

Die Beamtenverhältnisse von Professoren können unterschiedlich ausgestaltet sein. Neben einem Beamtenverhältnis kommt auch der Abschluß eines privatrechtlichen Dienstvertrages (Angestelltenverhältnis) in Betracht. Im Regelfall wird ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet. Allerdings wird zunehmend auch von Zeitbeamtenverhältnissen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus gibt es Sonderfälle, wie die Erstberufung auf Zeit, die Teilzeit-Professur, die nebenberufliche Professur sowie die Professur auf Probe.


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