Beamten-Magazin
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Besoldungsgesetz: § 58 Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen

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Zur Übersicht des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)

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§ 58 Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen    

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§ 58 Auslandsdienstbezüge bei Abordnungen  

(1) Ist der Beamte oder Richter für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vom Inland in das Ausland oder im Ausland abgeordnet, gelten die §§ 52 bis 57 und § 59 Abs. 3 und 4 entsprechend. Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleichgestellt werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Soldaten.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium in besonderen Fällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.


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