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Urteil zur Beihilfe: Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch Heilpraktiker eingeschränkt

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Die Beihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt, dennoch orientieren sich viele Länder an den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV). Der Ratgeber erläutert die Beihilfevorschriften des Bundes, vom Bund abweichende Landesvorschriften werden in einem eigenen Kapitel dargestellt und kommentiert. Die BhV sind im Wortlaut dokumentiert. Als besonderen Service finden Sie ein ausführliches Verzeichnis von beihilfefähigen Kliniken. Den beliebten Ratgeber können Sie hier für nur 7,50 Euro bestellen.

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Hier bieten wir Ihnen eine Auswahl von Urteilen zum Thema "Beihilfe"

 Rechtsprechung: Ausgewählte Urteile zur Beihilfe

>>>Mehr Urteile...

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Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch Heilpraktiker eingeschränkt

§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 BhV (F. 1985) schränkt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Behandlungen durch einen Heilpraktiker nur dann ein, wenn dem Beihilfeberechtigten oder seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen für diese Aufwendungen dem Grunde nach ein Anspruch auf Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zusteht.
BVerwG Urteil vom 21.September 1989 - 2 C 31.88


Zum ABC der Beihilfe

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