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Beihilfeantrag
Nach den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200,00 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann abweichend von Satz 1 auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen 15,00 Euro übersteigen.
In den Ländern bestehen abweichende Vorschriften. Zu den Beihilfevorschriften in den Ländern
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