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Beamtenversorgungsgesetz: § 17 Bezüge für den Sterbemonat
§ 17 Bezüge für den Sterbemonat
(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwandsentschädigung.
(2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt an die Erben auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen gezahlt werden.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)
17.1
Hinweise:
Die Bezüge für den Sterbemonat stehen den Erben in der Höhe zu, in der sie dem Beamten, Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamten im Erlebensfalle selbst zugestanden hätten.
Dazu gehören auch Leistungen nach § 181a Abs. 2 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Wer Erbe ist, ergibt sich aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Erbfolge (§§ 1922ff. BGB). In Zweifelsfällen sollte ein Erbschein (§ 2353 BGB) angefordert werden.
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